(Auszüge aus einem Urteil des Amtsgericht Aachen vom 23.03.2000, AZ 82 C 332/99)

Der fiktiven Schadensbehebung sind die Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen, die in entsprechenden Fachwerkstätten erhoben werden. Ein Unfallgeschädigter kann nicht darauf verwiesen werden, sich in eine beliebige Werkstatt zu begeben. Eine ordnungsgemäße Reparatur liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt wiederhergestellt wird.

Das selbe gilt für den UPE-Aufschlag. In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Gutachter geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß in Fachwerkstätten der entsprechende Zuschlag erhoben wird. Auch nur dann kann von ordnungsgemäßer Reparatur gesprochen werden.

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