1. Das Prognoserisiko und das Werkstattrisiko im Falle eines Verkehrsunfalls trägt der Schädiger.
  2. Mangelhafte Reparaturen nach einem Verkehrsunfall bewirken nicht, dass ein Schädiger dies dem Geschädigten bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten entgegen halten kann. Die Reparaturkostenrechnung ist vom Schädiger auch bei mangelhafter Ausführung der Reparatur vollständig auszugleichen, da die Werkstatt Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist und nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
  3. Die Ersatzpflicht erstreckt sich vor allem auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten – etwa durch unsachgemässe Massnahmen der von ihnen beauftragten Werkstatt – verursacht worden ist.
  4. Verzögert sich die Reparatur und muss ein Geschädigter deswegen länger einen Mietwagen in Anspruch nehmen, fällt auch dieses Risiko in die Sphäre des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung.

QuelleUrteil des AG Norderstedt vom 14.09.2012, Az.: 44 C 164/12

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