Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 109 C 7744/11

Verkündet am: 07.11.2012

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2012
gemäß § 495 a ZPO
am 07.11.2012

für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 348,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 07.12.2011 zu zahlen.
    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 600,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg, da sie insoweit begründet ist.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 30.08.2011 Anspruch auf die ihm hier noch zugesprochenen Teilpositionen als Schadenersatz.

Entgegen der unzutreffenden Rechtsauffassung der Bekiagtenseite muß sich die Klägerin nicht auf die von der Beklagten-Haftpflichtversicherung angezogenen Stundenverrechnungssätze des Autohofes … verweisen lassen.

Nach der Rechtsprechung des BGH müßte die Beklagte schon beweisen, daß die Reparatur in der Firma … gleichwertig ausgeführt würde. Ein Kostenvoranschlag, dem Entsprechendes zu entnehmen ist, fehlt. Für die Entscheidung dieser Rechtsfrage kommt es zudem nicht nur auf einen Stundensatz an, sondern auch auf die schlußendlich anfallende Arbeitszeit, die für die Reparatur erforderlich ist. Hierzu schweigt der Vortrag zum Stundensatz vollständig.

Mit der Rechtsprechung des Landgerichtes Leipzig stehen der Klägerin die streitbefangenen UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung – wie hier – zu.

Gleiches gilt für die Kosten der anfallenden Vermessungsarbeiten vor und nach der Reparatur, da diese – gerichtsbekannt – sowohl von den Herstellern wie auch von den Prüforganisationen (TÜV, DEKRA) gefordert werden, soweit der Unfall in die Achsgeometrie eines Fahrzeuges eingegriffen haben könnte.

Soweit die Klägerseite statt der nach regelmäßiger Rechtsprechung des Landgerichtsbezirkes Leipzig hinreichenden 25,00 Euro Unfallkostenpauschale, 30,00 Euro begehrt, waren die insoweit mehr geforderten 5,00 Euro als unbegründet abzuweisen, da eine Unfallkostenpauschale in der Größenordnung von 25,00 Euro als ausreichend und angemessen erachtet wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Kosten waren der Beklagtenseite zu belassen, da die Mehrforderung der Klägerin geringfügig war und einen Kostensprung nicht ausgelöst hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.

Quelle: Urteil des AG Leipzig vom 07.11.2012, Az.: 109 C 7744/11

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