1. Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, wenn er nachweist, dass das Fahrzeug regelmässig in einer solchen Werkstatt gewartet wurde und das Fahrzeug darüber hinaus eine geringe Laufleistung aufweist. Dies gilt auch für ein Fahrzeug, das älter als drei Jahre ist.
  2. Er hat ebenfalls Anspruch auf Erstattung von UPE-Aufschlägen, wenn diese laut Gutachten in der markengebundenen Werkstatt anfallen würde.

Aus den Gründen:

… Massgeblich für die Zumutbarkeit eines Verweises auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt ist das Alter des spektionen. Nach diesen Masstäben war davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweisen lassen musste. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug noch eine recht geringe Laufleistung aufwies …

QuelleUrteil des AG Kirchhain vom 08.08.2011, Az.: 7 C 166/11

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