1. Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Deutschen und einem Niederländer in Holland berechnet sich der ersatzfähige Schaden nach Art. 6:96 BW. Ersatzfähig sind demnach der erlittene Schaden und die Kosten, die notwendig sind, um den Schaden und die Haftung festzustellen.

  2. Nach niederländischem Recht ist bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts die NIVRE-Richtlinie anzuwenden.

  3. Die Kosten für einen deutschen Sachverständigen, der mit der Berechnung der Reparaturkosten beauftragt wurde, sind dem deutschen Geschädigten nach niederländischen Recht als notwendige Kosten zu ersetzen.

  4. Auch sind die Kosten für einen deutschen Rechtsanwalt ersatzfähig. Zur Ermittlung der Vergütungshöhe wird das RVG herangezogen. Eine 1,5-fache Gebühr ist bei einem Auslandsunfall nach RVG VV Nr. 2300 angemessen.

Aus den Gründen:

…Nach Art. 40 I S.1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat…

Quelle: Urteil des Amtsgericht Heinsberg vom 07.06.2013, Az.: 19 C 151/12

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