1. Bei einem Schaden von 882,36 € netto (1.050,01 € brutto) ist kein Bagatellschaden mehr gegeben, der aus der Laiensphäre nur völligüberschaubare Auswirkungen haben könnte.
  2. Ob sich die Sachverständigengebühren im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten, ist allein nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Geschädigte kann vom Schädiger den Ersatz vollständiger Sachverständigengebühren ersetzt verlangen, wenn ihn weder ein Auswahlverschulden trifft oder aber die Erhöhung evident ist und auch für ihn als Laien erkennbar ist. Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes ist er nicht verpflichtet.

Aus den Gründen:

…Im Rahmen des Schadensersatzprozesses kommt es nicht darauf an, welche „angemessene“ Vergütung der Sachverständige vom Kläger als Auftraggeber verlangen könnte, wenn es keine Honorarvereinbarung gäbe. Massgeblich ist vielmehr, ob sich die Sachverständigenkosten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten…

QuelleUrteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 26.07.2012, Az.: 716 A C 198/12

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