1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind als Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich zu ersetzen, wenn kein Bagatellschaden von bis zu 700,– Euro vorliegt.
  2. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens steht weder entgegen, dass der Schädiger bzw. sein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer einen Teil des Schadens reguliert hat, noch dass zuvor ein Kostenvoranschlag eingeholt wurde.
  3. Der Schädiger ist stets berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um sich Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen. Dies gilt insbesondere, wenn in dem Kostenvoranschlag keine Wertminderung ausgewiesen ist oder die Gegenseite den Kostenvoranschlag nicht vollständig akzeptiert.

Aus den Gründen:

…Die Kosten eine Sachverständigengutachtens sind als Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Dies gilt auch für Schadensgutachten bei Kfz-Unfällen, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden bis zu 700,– Euro handelt…

QuelleUrteil des AG Hamburg-Barmbek vom 24.07.2012, Az.: 812 C 42/12

 

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