Der Verweis des Geschädigten auf eine günstigere freie Fachwerkstatt durch den Unfallschädiger ist zulässig, wenn die Reparatur mit der in einer Markenwerkstatt vergleichbar ist und die freie Werkstatt für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich und nicht unzumutbar ist.

Aus den Gründen:

…Die Reparaturmöglichkeit bei der Firma B. ist gleichwertig zur Reparatur in einer Markenwerkstatt. Gerichtsbekannt aufgrund der öffentlich zugänglichen Internetpräsenz der Organisation Eurogarant ist der Umstand, dass die Firma B. in H. zertifiziert ist. Dies bedeutet die Erfüllung eines internationalen Standards für Karosserie- und Fahrzeugbau. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass es sich bei den Nettostundensätzen um die in der B.GmbH aushängenden, „offiziellen“ Stundensätze handelt. Auch die Entfernung von 13,5 km zum Wohnort der Klägerin hindert nicht die Zugänglichkeit oder der Zumutbarkeit einer Reparatur durch die B.GmbH…

Quelle: Urteil des AG Dortmund vom 22.02.2012, Az.: 404 C 7705/11

Leave a comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.