1. Belegt ein Verkehrsunfallgeschädigter, dass sein beschädigtes Kfz ausschliesslich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde, so kann er die dort anfallenden Reparaturkosten erstattet verlangen.
  2. Um den Geschädigten auf eine günstigere Möglichkeit der Reparatur verweisen zu können, bedarf es der Vorlage eines verbindlichen Reparaturangebots der angeführten Werkstatt.
  3. Die Erstattung eines UPE-Aufschlags ist auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung möglich.

Aus den Gründen:

: …Bei den bisher erfolgtenÜberprüfungen der von Versicherungen vorgelegten Prüfberichte durch einen externen Gutachter hat sich herausgestellt, dass diese in allen Fällen nicht den tatsächlichen Reparaturaufwand in der konkret benannten Werkstatt wiedergegeben haben. Würde der Geschädigte sich auf solche Prüfberichte verweisen lassen müssen, würde seine Restitution zu weit ausgehöhlt. Der UPE-Auschlag kann auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden…

Quelle: Urteil des AG Berlin-Mitte vom 15.01.2013, Az: 107 C 3171/12

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