5 C 81/05

AMTSGERICHT AACHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger

Prozessbevollmächtigte:
,Aachen

gegen

Beklagte

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Aachen, 85. Abt.
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO
mit einer Einlassungsfrist bis zum 14.06.2005
am 25.07.2005 durch die Richterin Oberpriller für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 425,71 € nebst Zinsen in Hö­he von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Bastszinssatz seit dem 18.12.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand

Entscheidungsgründe

  1. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 24.11.2004 der vorliegend geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.
  2. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Soweit zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht, ob der Beklagte im Rahmen der klägerseits vorgenommenen Abrechnung auf Gutachtenbasis auch zum Ersatz der im Gutachten des Sachverständigen …. ausgewiesenen UPE-Zuschläge, Kosten für die Einstellung der Hinterachse, Entsorgungskosten und der Arbeitskosten für Karosserie und Lackierung in der im Gutachten ausgewiesenen Höhe verpflichtet ist, ist Nachfolgendes auszuführen: Die Höhe des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich grundsätzlich nach § 249 ff BGB, wobei in § 249 II BGB ausdrücklich bestimmt ist, dass der Geschädigte anstelle der Naturalrestitution nach seiner Wahl auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Erforderlich sind all dieje­nigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig und zweckmäßig halfen darf.
  1. Ausgehend hiervon ist der Beklagte zunächst zum vollen Ersatz der in dem Gutachten des Sachverständigen … ausgewiesenen Lohnkosten für Karosserie- und Lackierarbeiten verpflichtet. Der Einwand des Beklagten, der Kläger müsse sich auf die im Gutachten des Sachverständigen ……. ausgewiesenen kostengünstigeren Reparaturmöglichkeiten verweisen, lassen, hat keinen Erfolg. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die hier zu entscheidende Konstellation mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2003 (VI ZR 398/02 NJW 2003, 2086 ff) zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Geschädigte, der die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt seiner fiktiven Reparaturabrechnung zugrunde legte, sich nicht auf die „abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (…) verweisen lassen muss und „Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region sein kann, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet. Vorliegend geht es indes darum, ob dem Kläger der Reparaturschaden auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Fachwerkstatt auch dann zu ersetzen ist, wenn der Schädiger konkret kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten in nicht markengebunden bzw. fremdmarkengebundenen Fachwerkstätten nachweist. Diese Konstellation ist – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der Bundesgerichtshof ist allerdings in der vorzitierten Entscheidung betreffend die zu erstattende Höhe von Stundenverrechnungssätzen von Nachfolgendem ausgegangen: Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beeinflussen kann. Dafür reicht es im Allgemeinen aus, wenn er die ihm entstehenden Reparaturkosten mittels eines Sachverständigengutachtens nachweist, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten gerecht zu werden. Allerdings liegt § 249 II BGB ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass einerseits dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, andererseits die Bestimmung über das Restitutionsgeschehen grundsätzlich beim Geschädigten verbleiben soll. Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine günstigere – und gleichwertige- Reparaturmöglichkeit einlassen, wenn ihm dies mühelos ohne weiteres möglich ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, etwa weil die Stundenverrechnungssätze des Sachverständigen in den regionalen Markenwerkstätten tatsächlich anfallen, so muss er sjch auf eine abstrakte kostengünstigere Möglichkeit in einer Fremdwerkstatt nicht verweisen lassen. Hieraus folgt, dass der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, die Reparaturkosten ersetzt zu verlangen die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. Der Verweis auf Fachwerkstätten ohne bzw. mit anderer Markenbindung reicht ebenfalls nicht aus. Ansonsten verbliebe nämlich das Risiko, ob diese Werkstätten ebenso wie markengebundene Werkstätten, deren Stundenverrechnungssätze der Sachverständige zugrunde gelegt hat, über dieselbe Werkstatterfahrung der entsprechenden Fahrzeugmarke verfügen. Zudem würde außer Betracht bleiben, dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens, unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist (vgl. AG Köln v- 09.0’i.2004 – 266 C 333/03 Schaden-Praxis 2004, 375; AG Aachen v- 08.06.2005 – 80 C 24/05 n.v.)
  2. Auch im Hinblick auf die UPE-Zuschläge stand dem Kläger auch ohne Vorlage einer Reparaturbestätigung der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Beseitigung der unfallbedingt entstandenen Schäden in einer Fachwerkstatt, so dass ihm auch die UPE-Zuschläge zu ersetzen sind, wenn diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten allein auf Gutachtenbasis abrechnet, da diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen (vgl. LG Aachen v. 07.04.2005 – 6 S 200/04).
  3. Auch die in dem Gutachten des Sachverständigen …… ausgewiesenen Entsorgungskosten hat der Beklagte zu ersetzen. Die Entsorgungskosten werden üblicherweise in Rechnung gestellt, sie sind auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten (vgl. AG Aachen v. 14.01.2005 – 80 C 543/04 m.w.N.).
  4. Soweit die Parteien weiter um die Kosten der Einstellung der Hinterachse streiten, ist auch diese Position ersatzfähig. Zwar befindet sich die eigentliche Beschädigung im vorderen Bereich des Fahrzeugs. Dass daraus bedingt neben der Spureinstellung der Vorderachse eine Einstellung der Hinterachse als Verbundarbeit üblicherweise anfällt, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.
  5. Die allgemeine Kostenpauschale ist zutreffend mit 25,00 € zu bemessen, so dass die Beklagte auch zum Ersatz der insoweit bestehenden Differenz verpflichtet ist.
  1. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: bis 600,00 €

Oberpriller

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