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Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau
einer serienmässig
hergestellten LPG-Autogasanlage ist als Werkvertrag - nicht als
Kaufvertrag mit Montageverpflichtung - anzusehen.
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Ist es dem Kunden infolge
eines Mangels der Autogasanlage nicht möglich, sein
Fahrzeug im Gasbetrieb zu nutzen, kann er gemäss § 281 Abs.1 BGB
verlangen, so gestellt zu werden, als wäre ein Gasbetrieb möglich
und damit die vom Kunden angestrebte Ersparnis an Treibstoffkosten zu
erzielen gewesen.
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Ist der Kunde vom Vertrag zurückgetreten und
macht er zusätzlich den Schadensersatz statt der Leistung gemäss §
281 Abs.1 BGB geltend - § 325 BGB -, muss er sich bei der Schadensberechnung
die rücktrittsbedingt ersparte Gegenleistung anrechnen
lassen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt damit regelmässig nicht vor,
solange die Ersparnis an Treibstoffkosten die Höhe des Entgelts für
die Lieferung und den Einbau der Autogasanlage noch nicht erreicht
hat.