Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 19.01.2010 zur Unzumutbarkeit der Annahme des weit über dem regional erzielbaren Preis liegenden Restwertangebots wegen Verdachts der Illegalität
- Einem Unfallgeschädigten ist regelmässig nicht die Annahme eines deutlich über dem regional erzielbaren Preis liegenden Restwertangebotes einer ihm fremden Person zumutbar, weil bei einem solchen Angebot von Illegalität ausgegangen werden muss, auf die sich kein Geschädigter einlassen muss.
- Der Schädiger ist berechtigt, zur Vermeidung der Ungewissheiten im Rahmen eines solchen Angebotes anstelle des Geschädigten als dessen Vertragspartner den Restwertverkauf vornehmen.
- Eine Pflicht des Geschädigten zur Annahme des Restwertangebotes besteht nur, wenn dieses Angebot ohne Zweifel die Barzahlung des Kfz und die Selbstabholung ohne zusätzliche Kosten garantiert und wenn die Bereitschaft zur unverzüglichen Veräusserung des Kfz vorhanden ist. Der Geschädigte ist nicht dazu verpflichtet, auf ein Restwertangebot zu reagieren, das eine zeitliche Befristung enthält, wenn er noch Zeit zum Nachdenken über eine mögliche anderweitige Verwendung für erforderlich hält.
Quelle: Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 19.01.2010, Az.: 22 U 49/08