Urteil des BGH vom 06.07.2011 - Unwirksamkeit einer nicht die Kausalität der unterlassenen Wartung für den eingetretenenen Schaden berücksichtigenden Garantiebedingung

In einer formularmässigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material- oder Herstellungsfehler eines Kfz, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschliesst, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17.10.2007, Az. VIII ZR 251/06 und vom 12.12.2007, Az. VIII ZR 187/06.

Aus den Gründen:

... Eine Kontrollfreiheit der Klausel ergibt sich nicht schon daraus, dass der Garantievertrag gesetzlich nicht geregelt ist. ...

Quelle: Urteil des BGH vom 06.07.2011, Az.: VIII ZR 293/10