Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
Von dem seit 1. Mai 2000 in Kraft befindlichen Gesetz (Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen), das ursprünglich vorrangig den Interessen der mittelständischen Bauwirtschaft dienen sollte, profitieren auch Kfz-Betriebe, die im Bundesgesetzblatt Teil I (2000 Nr. 14, S. 320 ff.) abgedruckt ist.
Nach der neuen Gesetzeslage ist der Kfz-Betrieb berechtigt, 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne weitere Mahnung gegen den Kunden mit Hilfe eines Mahnbescheides oder Klage vorzugehen. Nach Ablauf der Frist von 30 Tagen können darüber hinaus 5 % Zinsen über dem Diskontsatz als Verzugszinsen geltend gemacht werden (s. § 284 Abs. 3 BGB neu).
Im Bereich der Abwicklung von Unfallschäden wird häufig mit Sicherungsabtretungserklärungen gearbeitet. Will man auf Grundlage der Sicherungsabtretungen gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer vorgehen, da der Kunde die Reparatur nicht zahlt, bedurfte es bislang stets einer Mahnung des Kunden, um sicherzustellen, dass der sogenannte Sicherungsfall auch eingetreten ist.
Auf Grund der neuen Gesetzeslage gerät der Kunde nun automatisch in Verzug, wenn er nicht binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zahlt. Dies dürfte bedeuten, dass spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung auch davon auszugehen ist, dass der sogenannte Sicherungsfall eingetreten ist und auf Grundlage einer wirksamen Sicherungsabtretung unmittelbar gegen die Versicherung vorgegangen werden kann.
Entscheidend ist demnach der Zugang der Rechnung. Für den Kfz-Betrieb bedeutet dies, dass sichergestellt werden muss, dass der Kunde die Rechnung entweder persönlich ausgehändigt bekommt oder dass die Rechnung zumindest bei der Übergabe des instand gesetzten Fahrzeuges im Fahrzeug liegt.
Deutlich angehoben wurden auch die sogenannten Verzugszinsen, die nun ohne weiteren Nachweis derzeit mit 7,68 % beziffert werden können.
Selbstverständlich ist es auch künftig weiterhin möglich, den Kunden zu mahnen. Dazu sollte dann jedoch ausdrücklich ein Hinweis auf § 284 Abs. 3 BGB enthalten sein, um den Kunden deutlich zu machen, dass die Mahnung abweichend von der gesetzlichen Grundlage ausschließlich in seinem Interesse erfolgt. Das Muster eines entsprechenden Schreibens können sie hier als PDF-Datei downloaden: