Aktuelle Rechtsprechung zum Thema Restwert

LG Potsdam, Urteil vom 08. 08. 2001, Az. 3 S 435/00;
LG Dessau, Urteil vom 04. 10. 2001, Az. 7 S 324/00

Die Frage, wie im Totalschadenfall vom Sachverständigen der Restwert zu ermitteln ist, gehört bekanntlich seit Jahren zu den Standardstreitfragen im Schadenrecht.

Nach unserem Eindruck werden derzeit wieder vermehrt Restwertregressprozesse gegen Kfz-Sachverständige geführt, in denen die betragsmäßige Differenz zwischen dem vom Sachverständigen im Gutachten festgestellten und dem (höchsten) über die Internetbörsen festgestellten Restwert als Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen geltend gemacht wird. Nicht selten geht es dabei um Beträge von 5.000,00 DM und mehr.

Im Rahmen dieser Rechtsstreite werden die Sachverständigen mit zum Teil 30-seitigen Klageschriften und zahllosen Anlagen konfrontiert, in denen unter anderem dargelegt wird, dass aufgrund eines angeblichen Meinungswechsels in der Rechtsprechung über AutoOnline etc. einzuholende Restwertangebote vom Sachverständigen zwingend zu berücksichtigen und zugunsten der Versicherer im Rahmen der Schadenregulierung auf Totalschadenbasis vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen seien.

Von einem solchen Wandel in der Rechtsprechung kann keine Rede sein. Vielmehr geht die ganz herrschende Rechtsprechung nach wie vor davon aus, dass der Geschädigte sich jedenfalls im Regelfall nicht auf Angebote verweisen lassen muss, die nur über Restwertbörsen zugänglich sind. Dies namentlich auch mit dem Argument, dass es dem Geschädigten freigestellt bleiben müsse, sein Fahrzeug im Rahmen eines Koppelungsgeschäftes beim Kfz-Händler seines Vertrauens in Zahlung zu geben.

Ganz aktuell haben hierzu das Landgericht Potsdam und das Landgericht Dessau entschieden.

Im Urteil des Landgerichts Potsdam heißt es hierzu wörtlich:

"Eine Pflichtverletzung des Beklagten sieht die Klägerin darin, dass der Beklagte nicht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt habe, der auf dem regionalen allgemeinen Markt zu erzielen sei. Auf welchen Kaufpreis insoweit abzustellen ist, hat die Klägerin jedoch nicht konkret dargelegt. Vielmehr beruhen ihre Angaben zum Restwert auf Angebote, die sie mit Hilfe einer elektronischen Restwertbörse ermittelt hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich insoweit um Restwerterlöse handelt, die auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer zu erzielen sind. Die Ermittlung des Restwertes hat sich jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin an den Vorgaben des § 249 Satz 2 BGB und den dazu vom BGH entwickelten Grundsätzen zu orientieren .....
Vielmehr wird der Begriff des Restwertes definiert als den vom Geschädigten bei Inzahlungnahme seines Unfallwagens beim Ersatzwagenkauf bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler erzielbaren Preis. Die Höhe des Restwertes bestimmen daher diejenigen Angebote der am Verkauf ihrer Fahrzeuge interessierten Gebrauchtwagenhändler, mithin der ‚normale' Markt, nicht hingegen Angebote von Privaten, noch die EDV-vermittelten Daten einer ‚Restwertbörse' oder der marktspezialisierte Restwertaufkäufer. Dies bedeutet für die Pflichten des Sachverständigen im Hinblick auf die Erstellung eines Bewertungsgutachtens, dass für den Restwert des Unfallwagens der Preis heranzuziehen ist, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe des Wagens beim Kauf eines Ersatzwagens von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler erzielen kann. Auf Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer oder auf Listen einer Restwertbörse muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen, so dass sich der Sachverständige gerade nicht haftpflichtig macht, wenn er diese Angebote in seinem Gutachten nicht berücksichtigt."

Und im Urteil des Landgerichts Dessau heißt es:

"Ebenso zutreffend ist die Annahme, von der auch die Kammer ausgeht, dass die Beklagten spezielle Angebote von Restwertaufkäufern nicht berücksichtigen mussten, sondern ihre Recherche auf den allgemeinen Markt beschränken durften, auf den der Versicherungsnehmer bei der Ersatzbeschaffung zurückgegriffen und das Unfallfahrzeug ggf. zur Finanzierung in Zahlung gegeben hätte (BGH NJW 2000, 800, 801; OLG München, DAR 1999, 407)."

Die Pflichten des Sachverständigen bei der Ermittlung des Restwertes konkretisiert das Landgericht Dessau bei dieser Gelegenheit wie folgt:

"Dabei sind an den Umfang der Recherche zur Ermittlung des Restwertes am allgemeinen Markt keine zu strengen Anforderungen zu stellen, weil der Sachverständige insoweit nicht als Makler tätig wird. Zwar muss er neben der Berücksichtigung seiner eigenen Kenntnisse und Erfahrungen Angebote konkreter Aufkäufer des regionalen allgemeinen Marktes einholen. Deren Anzahl darf sich jedoch in vernünftigen Grenzen halten. Zeichnet sich für den Sachverständigen nach dem Einholen bereits weniger Angebote eine Restwertspanne ab, die verglichen mit seinen Erfahrungen realistisch erscheint, kann er seine Recherche hierauf beschränken. Denn das Gutachten, das in erheblichem Maße auf Prognosen und Schätzungen beruht, darf nicht zu einer Garantiezusage des Inhalts umfunktioniert werden, der Geschädigte werde den ermittelten Restwert in genau dieser Höhe erzielen können.... "

Mit diesen beiden aktuellen Urteilen, die hier im Originalwortlaut vorliegen, hat die Rechtsprechung den Kfz-Sachverständigen in Bezug auf die Restwertproblematik also noch einmal ganz ausdrücklich den Rücken gestärkt.