Die 130%-Grenze

Vielfach besteht in den Kfz-Reparaturbetrieben Unsicherheit wann und unter welchen Voraussetzungen die sogenannte 130%-Grenze Anwendung findet.

Zuerst einmal ist festzuhalten, dass die 130%-Grenze ausschließlich im Bereich des Haftpflichtschadens Anwendung findet. Bei selbstverschuldeten Unfällen im Bereich des Kaskorechtes ist der Wiederbeschaffungswert immer die Höchstgrenze der Entschädigungsleistung.

Hintergrund der Rechtsprechung zur 130%-Grenze ist es, dass der Geschädigte, der ein besonderes Interesse am Erhalt seines beschädigten Fahrzeuges hat, nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sein Fahrzeug instandsetzen können soll, obschon die Instandsetzungskosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten und zumindest aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Reparatur eigentlich unsinnig wäre.

Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur hängt die Reparaturdurchführung im Rahmen der 130%-Grenze von folgenden Voraussetzungen ab:

zurück nach oben drucken