Mehrwertsteuerklausel
Problemstellung:
Nahezu alle Versicherer haben zwischenzeitlich eine so genannte Mehrwertsteuerklausel aufgenommen, die besagt, dass Mehrwertsteuer nur erstattet wird, soweit die Mehrwertsteuer durch Rechnung nachgewiesen wird. Nach herrschender Rechtsprechung sind derartige Mehrwertsteuerklauseln zulässig.
Während im Reparaturschaden der Sachverhalt unproblematisch ist, da die Reparaturkosten durch Reparaturrechnung nachgewiesen werden können, treten im Totalschadenfall erhebliche Probleme auf.
Beispiel: Bei einem 5 Jahre alten Fahrzeug tritt Totalschaden ein. Der Sachverständige ermittelt einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von € 11.600,00. In der Regel wird der von der Versicherung beauftragte Sachverständige oder der hauseigene Versicherungssachverständige diese Summe wie folgt aufteilen: Wiederbeschaffungswert netto € 10.000,00, 16 % MwSt, Wiederbeschaffungswert brutto € 11.600,00. Rechnet der Versicherungsnehmer den Schaden nun fiktiv ab, erhält er unter Bezugnahme auf das Gutachten € 10.000,00. Kauft er nun einen Neuwagen für € 10.000,00 netto, erhält er ohne weiteres € 1.600,00 Mehrwertsteuer. Erwirbt er allerdings ein Gebrauchtfahrzeug, das regelmäßig differenzbesteuert angeboten wird, zu einem Kaufpreis von € 11.600,00 brutto, weigert sich der Versicherer regelmäßig, zu den bereits gezahlten € 10.000,00 noch einen Mehrwertsteueranteil zu zahlen. Äußerstenfalls ist der Versicherer bereit, einen geschätzten Mehrwertsteueranteil aus dem differenzbesteuert erworbenen Fahrzeug nachzuzahlen (ca. 2 %) [vgl. insoweit auch Haftpflichtschadenabrechnung nach Schadenersatzrechtsänderungsgesetz].
Lösung: Rechtsprechung zu derartigen Fallkonstellationen gibt es bislang nicht. Nichtsdestotrotz wird hier die Auffassung vertreten, dass derartige Fälle nicht anders zu behandeln sind wie vergleichbare Fälle im Haftpflichtschadenbereich. Der Versicherungsnehmer hat gemäß AKB Anspruch im Totalschadenfall auf den Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Da in der Regel gebrauchte Fahrzeuge nur als differenzbesteuerte Fahrzeuge im Handel erhältlich sind, muss auch im Kaskoschaden der Brutto-Wiederbeschaffungswert lediglich um den Mehrwertsteueranteil aus der Differenzbesteuerung gekürzt werden. Insoweit ist bereits das Gutachten, das im Auftrag der Versicherung angefertigt wurde, angreifbar und dem Versicherungsnehmer ist in diesen Fällen zu raten, das Gutachten bezüglich der Mehrwertsteueraussage anzugreifen.
Grundsätzlich ist gemäß § 14 AKB bei Streit über die Höhe der Entschädigungsleistung das Sachverständigenverfahren durchzuführen. Vorliegend besteht Streit über die Höhe des Netto-Wiederbeschaffungswertes, somit über die Höhe der Entschädigungsleistung, so dass der Versicherungsnehmer unter Bezugnahme auf eine Aussage eines von ihm benannten Sachverständigen vom Brutto-Wiederbeschaffungswert abzüglich geschätzter 2 % Mehrwertsteuer ausgehen sollte. Im Sachverständigenverfahren sollte der Sachverständige erstens darlegen, dass es sich bei diesem Fahrzeugtyp regelmäßig um ein im Handel nur als differenzbesteuert zu erwerbendes Fahrzeug handelt und im Anschluss muss der Sachverständige zur konkreten Höhe des Mehrwertsteueranteils (Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG) Stellung nehmen [siehe hierzu Musterschreiben].
Musterschreiben 1
VN an Versicherung
Versicherungs-Vertrags-Nr.
Schaden-Nr.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in o.g. Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihre Abrechnung vom ............
Der von Ihnen beauftragte Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert meines Fahrzeuges mit brutto € ............... und netto € ............... angegeben. Daraufhin haben Sie den Netto-Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung des Regelsteuersatzes von 16 % zur Grundlage Ihrer Abrechnung gemacht. Zutreffenderweise hätten Sie lediglich aufgrund des Fahrzeugtyps und des Fahrzeugalters ein differenzbesteuertes Fahrzeug zur Grundlage Ihrer Abrechnung machen dürfen. Vergleichbare Fahrzeuge werden im Fahrzeughandel lediglich als differenzbesteuerte Fahrzeuge angeboten. Mehrwertsteuer fällt daher an lediglich auf die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufswert gemindert um die Aufwendungen des Veräußerers für das Fahrzeug.
Zu Vereinfachung schlage ich vor, dass wir gemäß § 287 ZPO von einem geschätzten Mehrwertsteueranteil in Höhe von 2 % vom Wiederbeschaffungswert ausgehen.
Ich darf daher bitten, den noch offenen Betrag in Höhe von € ............. unverzüglich nachzuregulieren. Für den Fall, dass Sie eine Nachregulierung ablehnen, leite ich das Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB ein und benenne als Kfz-Sachverständigen ..........................................
Mit freundlichen Grüßen
Musterschreiben 2
Stellungnahme Kfz-Sachverständiger im SV-Verfahren gemäß § 14 AKB
In o.g. Angelegenheit nehme ich zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes wie folgt Stellung:
Der Brutto-Wiederbeschaffungswert wurde durch die ..........-Versicherung mit € .......... brutto zugrunde gelegt. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen ................, das die .........-Versicherung der Abrechnung zugrunde gelegt hat, wird von einem Mehrwertsteueranteil im Wiederbeschaffungswert von 16 % (€ ............) ausgegangen.
Der Unterzeichner hat vorliegend durch Befragung der örtlichen Kfz-Betriebe sowie durch Befragung des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes sowie durch Befragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen – BVSK – ermittelt, dass dem streitgegenständlichen Fahrzeug vergleichbare Fahrzeuge üblicherweise als differenzbesteuerte Fahrzeuge angeboten werden. Im Gebrauchtwagenhandel ist davon auszugehen, dass zwischen 70 und 80 % aller angebotenen Fahrzeuge als differenzbesteuerte Fahrzeuge gehandelt werden. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug, einem Pkw Typ .............., Laufleistung ................, Alter ........., ist davon auszugehen, dass von wenigen Ausnahme abgesehen, derartige Fahrzeuge ausschließlich als differenzbesteuerte Fahrzeuge oder im so genannten Privatmarkt als mehrwertsteuerneutrale Fahrzeuge angeboten werden.
Unter Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswertes im seriösen Kraftfahrzeughandel kann davon ausgegangen werden, dass die Differenz zwischen Händlereinkaufswert und Händlerverkaufswert die entscheidende Bezugsgröße für die Ermittlung des Mehrwertsteueranteils gemäß § 25a UStG ist, zwischen 10 und 20 % liegt. Unter Berücksichtigung der üblichen Aufwendungen für die Aufbereitung, Finanzierung etc. des Fahrzeuges kann daher von einem Mehrwertsteueranteil in Höhe von 2 % vom Wiederbeschaffungswert ausgegangen werden.
Kfz-Sachverständiger