Vorsicht bei fiktiver Abrechnung im Bereich der 70%-Grenze

 

Vielfach entschließt sich ein Kunde nach einem Verkehrsunfall sein Unfallfahrzeug den Kfz-Reparaturbetrieb zu verkaufen, um ein neues oder ein neues gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben.

Bislang war nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum klar, dass der Restwert des verunfallten Fahrzeuges nur dann in Anrechnung zu bringen ist, wenn die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oberhalb von 70% des Wiederbeschaffungswertes liegen.

Insbesondere nach einer neueren Entscheidung des OLG Hamm wird nun jedoch teilweise die Auffassung vertreten, dass in allen Fällen, in denen der Geschädigte sich - insbesondere in Verbindung mit dem Erwerb eines neuen Fahrzeuges - entschließt fiktiv abzurechnen, eine Vergleichsrechnung anzustellen ist zwischen den geltend gemachten Reparaturkosten einerseits und der Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert andererseits.

Diese Auffassung kann für den Kfz-Reparaturbetrieb die fatale Folge haben, dass ein Kunde nicht mehr in der Lage ist, die fiktiv geltend gemachten Reparaturkosten als Anzahlung für das neue Fahrzeug zu verwenden. Da zudem in diesen Fällen die Versicherer regelmäßig Restwertgebote vorlegen, die extrem hoch sind, fehlt dann auch die Möglichkeit, zumindest noch den Restwert mit Gewinnaussicht zu übernehmen. Viele Versicherer verlangen zwischenzeitlich vor diesem Hintergrund bereits eine Restwertangabe im Gutachten, falls die Reparaturkosten 50% des Wiederbeschaffungswertes erreichen.

Aufgrund der derzeit noch sehr uneinheitlichen Praxis der Gerichte und gleichermaßen auch der regulierungspflichtigen Versicherer, sollte zumindest in diesen Fällen anwaltliche Hilfe durch den Geschädigten in Anspruch genommen werden, nicht zuletzt auch um auszuschließen, dass der Kfz-Reparaturbetrieb wirtschaftliche Nachteile erleidet. Das Problem taucht selbstverständlich auch dann auf, wenn der Kunde dem Kfz-Reparaturbetrieb sämtliche Ansprüche abtritt und nun der Kfz-Reparaturbetrieb die Reparaturkosten gemäß Gutachten geltend machen will, selbst wenn tatsächlich die Absicht bestehen sollte, das Fahrzeug instandzusetzen. Vielfach kann es sinnvoller sein, dass der Geschädigte sich selbst entschließt das Fahrzeug fachgerecht instandsetzen zu lassen und erst zu einem späteren Zeitpunkt beschließt, sich ein neues Fahrzeug zuzulegen.

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