DEVK - Werbeschreiben

Derzeit versucht die DEVK-Versicherung, von Kfz-Reparaturbetrieben innerbetriebliche Daten zu erhalten. Den Kfz-Reparaturbetrieben wird vielfach versprochen "bei Schäden zum Teil bis 7.500 DM auf Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen zu verzichten". Quasi als Gegenleistung für dieses "Geschenk" an den Kfz-Reparaturbetrieb soll dieser der DEVK eine Vielzahl innerbetrieblicher Daten übermitteln, um dann als - aus Sicht der DEVK - besonders vertrauensvoller Betrieb geführt werden zu können.  

Jeder Kfz-Reparaturbetrieb sollte kritisch prüfen, ob es sinnvoll ist, die verlangte umfangreiche Datensammlung der DEVK zu übermitteln. Letztlich geht es ausschließlich darum, Reparaturaufwendungen aus Sicht des regulierungspflichtigen Versicherers zu minimieren. Dies ist nach Auffassung vieler Fachleute auch der einzige Grund, warum großzügig mit dem Argument der Reparaturfreigabe bzw. dem Verzicht auf den Kfz-Sachverständigen geworben wird. Dem Kfz-Reparaturbetrieb wird durch diese Politik auch noch aufgebürdet, für den Haftpflichtversicherer die Schadenfeststellung kostenlos zu betreiben. Der Kfz-Reparaturbetrieb verzichtet damit auf die erforderliche Beweissicherung und sein Kunde verzichtet sehr häufig auf die ihm zustehende volle Wertminderung. Auch die Wertminderung ist jedoch ein Schadenersatzbetrag, der häufig dem Kfz-Reparaturbetrieb bspw. im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Neuwagens zu Gute kommt.  

Gibt es überdies später Ärger über den Unfallhergang oder auch über die Durchführung der Reparatur, kann nur ein Gutachten helfen.  

Schließlich ist auch zu bedenken, daß im Gutachten des unabhängigen Kfz-Sachverständigen die Stundenverrechnungssätze des Kfz-Reparaturbetriebes und die Ersatzteilkosten dokumentiert sind.  

Fehlt diese unabhängige Dokumentation läuft der Kfz-Reparaturbetrieb Gefahr, daß die Preise vom regulierungspflichtigen Versicherer diktiert werden.

Die Aussage, daß die DEVK darauf "verzichtet" einen Kfz-Sachverständigen einzuschalten, bedeutet im übrigen nichts anderes, als daß die Versicherung auf ein Recht verzichtet, das nicht ihr, sondern dem Geschädigten zusteht. Schadenrechtlich ist diese Aussage völlig irrelevant. Der BGH hat mehrfach festgestellt, daß das Recht des Geschädigten, einen Sachverständigen seines Vertrauens einzuschalten, schon aus Gründen der "Waffengleichheit" zum regulierungspflichtigen Versicherer geboten ist.

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