Abmahnwelle gegen Kfz-Reparaturbetriebe - Was tun ?
In letzter Zeit vermehrt sind Bestrebungen einiger weniger Anwaltskanzleien bekannt geworden, mit Hilfe sogenannter Massenabmahnungen gegen Kfz-Reparaturbetriebe vorzugehen. Hierbei handelt es sich um formularmäßig erstellte Abmahnungen, die sich gegen eine Vielzahl von Betrieben richten.
Unter anderem eine Anwaltskanzlei aus Bayern mahnt bundesweit Kfz-Reparaturbetriebe ab, die im Rahmen ihrer Internetwerbung den Begriff Unfallschadenabwicklung benutzen.
Eine andere Anwaltskanzlei aus Tübingen ist auf diesen Zug aufgesprungen und mahnt ebenfalls vorrangig Kfz-Reparaturbetriebe wegen einer vermeintlich unzulässigen Internetwerbung ab, verlangt darüber hinaus jedoch in der Unterlassungserklärung, dass es der Kfz-Reparaturbetrieb u. a. unterlässt, unfallschadenrelevante Daten dem regulierungspflichtigen Versicherer zuzuleiten, über den Zentralruf der Autoversicherer Erkundigungen einzuholen, mit Hilfe multimedialer Schadensübertragungstechniken die Schadenfeststellung vorzunehmen, es für die Kunden zu übernehmen unfallgeschädigte Kraftfahrzeuge durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, es für unfallgeschädigte Kunden zu übernehmen Mietwagen anzumieten.
Sehr häufig ist der Kfz-Reparaturbetrieb nun geneigt, die für ihn unverständliche Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die Anwaltskosten in Höhe von ca. DM 1.000,00 zu bezahlen in der Erwartung, damit zwar kurzfristig einen Schaden erlitten zu haben, aber in der Zukunft keinen Ärger mehr zu bekommen.
Vor einem derartigen Verhalten kann nur eindringlich gewarnt werden. Verpflichtet sich ein Kfz-Reparaturbetrieb, eine derartige Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, läuft er Gefahr, künftig in der Ausübung seines Geschäftsbetriebes massiv eingeschränkt zu sein, da bei jedem Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von mindestens DM 10.000,00 fällig wird.
Es kann daher nicht deutlich genug darauf hingewiesen werden, dass eine Abmahnung nur einen konkreten Rechtsverstoß, bezogen auf einen ganz konkreten Sachverhalt, zum Inhalt haben kann. Pauschaliert abgefasste oder auch sehr detaillierte Unterlassungserklärungen, die durch den Sachverhalt gar nicht gedeckt sind, sollten daher in keinem Fall unterzeichnet werden.
Immer muss nach einer Abmahnung an erster Stelle die Prüfung stehen, ob überhaupt ein Rechtsverstoß gegeben ist. So ist es durchaus zulässig, dass der Kfz-Reparaturbetrieb unfallschadenrelevante Daten bspw. im Rahmen einer Reparaturkostenübernahmeerklärung oder im Rahmen eines Kostenvoranschlages an den Versicherer weiterleitet. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass dies im Namen und im Auftrag des Kunden erfolgt.
Zulässig ist es ebenfalls, dass der Kfz-Reparaturbetrieb im Namen seines Kunden einen Sachverständigen beauftragt oder einen Mietwagen reserviert. Dies hat erst kürzlich der Bundesgerichtshof als zulässig bestätigt (AZ I ZR 289/97).
Werden Kfz-Reparaturbetriebe künftig mit derartigen Abmahnungen konfrontiert, sollte stets der Rat eines fachkundigen Anwaltes eingeholt werden. In gar keinem Fall sollten derartige Abmahnungen blind unterschrieben werden, vielmehr wird empfohlen, bspw. mit nachfolgendem Muster zu reagieren:
Betr.:Abmahnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in o. g. Angelegenheit danken wir für Ihr Schreiben vom ..... . Die Unterlassungserklärung kann in der von Ihnen vorgesehenen Form nicht abgegeben werden. Unfallschadenrelevante Daten werden durch uns ausschließlich in rechtsberatungsgesetzkonformer Weise erhoben und auf ausdrücklichen Wunsch unserer Kunden in zulässiger Weise weitergeleitet. (BGH vom 30. 03. 2000, Az. I ZR 289/97) Unzulässige Unfallschadenabwicklung wird durch uns nicht betrieben.
Soweit unser Verhalten tatsächlich bezüglich unserer Werbung rechtsberatungsgesetzwidrig ist, geben wir beiliegende Unterlassungserklärung ab. Ihre Kostennote haben wir entsprechend korrigiert.
Mit freundlichen Grüßen
Bezüglich der exakten Formulierung der Unterlassungserklärung kann dann auch der Rat der zuständigen Innung oder eines Anwaltes eingeholt werden.
Für den korrekten Umgang bei der Unfallschadenabwicklung mit dem Rechtsberatungsgesetz gilt es grundsätzlich nur wenige Punkte zu beachten.
Tatsächlich ist der Kfz-Reparaturbetrieb gut beraten, wenn er in seiner Werbung und in seinen schriftlichen Aussagen den Begriff Unfallschadenabwicklung/Unfallschadenregulierung vermeidet. Auch im Kundengespräch sollte niemals eine konkrete Rechtsberatung angeboten werden, sondern es muss vielmehr alles vermieden werden, was bei dem Kunden den Eindruck erwecken kann, als ob er nichts mehr mit der weiteren Unfallabwicklung zu tun hätte.
Sinnvoll ist es, dem Kunden konkrete Merkblätter über das Verhalten nach einem Unfall zur Verfügung zu stellen. Diese Merkblätter kann man bspw. im Internet [www.kfzgewerbe.de oder www.bvsk.de] oder über den ADAC abrufen. Ausdrücklich zulässig ist die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen im Namen des Kunden. Insoweit kann auf die o. g. Entscheidung des BGH vom 30.03.2000 AZ I ZR 289/97 verwiesen werden.
Gleiches gilt für die Anmietung eines Mietwagens der ebenfalls im Namen des Kunden reserviert oder angemietet werden kann.
Beim Einzug einer Forderung ist der Kfz-Reparaturbetrieb oft geneigt, seinen Anspruch gegen den Kunden direkt gegenüber dem gegnerischen Versicherer geltend zu machen. Dies ist jedoch grundsätzlich unzulässig, allerdings besteht die Möglichkeit mit Hilfe einer Reparaturkostenübernahmebestätigung sowie mit Hilfe einer Sicherungsabtretung dazu beizutragen, dass der Kfz-Reparaturbetrieb mit Zustimmung des Kunden sein Geld direkt vom Versicherer erhält.
Dringend anzuraten ist jedoch die Wirksamkeit der verwendeten Sicherungsabtretungsformulare schnellstmöglichst überprüfen zu lassen.
Bei der digitalen Schadenübertragung, die - wenn überhaupt - vorrangig im Kaskoschaden- oder im Bagatellschadenbereich in Frage kommen sollte, muss immer darauf geachtet werden, dass die ausdrückliche Zustimmung des Geschädigten, dass bestimmte Daten dem Versicherer direkt übertragen werden, vorliegt.
In jedem Fall ausgeschlossen sind Verhandlungen des Kfz-Reparaturbetriebes mit der regulierungspflichtigen Versicherung über Art und Höhe der Schadenersatzleistung.
Die Bedeutung des Rechtsberatungsgesetzes sollte in gar keinem Fall unterschätzt werden. Eine Broschüre mit vielen Tipps zum Umgang mit dem Rechtsberatungsgesetz sowie Musterschreiben, falls es zur Abmahnung gekommen ist, sowie mit Musterschreiben, um der Abmahnung überhaupt zu entgehen, kann gegen eine Schutzgebühr von DM 20,00 über die BVSK-Service-GmbH, Lindenstraße 76, 10969 Berlin, Telefon: 030/ 25 37 85-0 / Fax: 030/25 37 85 10 angefordert werden.
Checkliste Rechtsberatungsgesetz/digitale Schadenübertragung
(Checkliste für den Umgang mit dem Rechtsberatungsgesetz)I. Annahme
1. Aufnahme der fahrzeugrelevanten Daten
2. Aufnahme der versicherungsrelevanten Datena) Versicherung des Kunden
b) Versicherung des Schädigers (Versicherung, Vvertr.-Nr., Schaden-Nr.)3. Schadenart (KH / Kasko / TK)
II. Auftrag
1. Reparaturauftrag
2. im Reparaturauftrag vermerkena) "Kfz-SV mit Schadenfeststellung beauftragen"
b) "Reparatur gemäß Gutachten"
c) "Kfz-Sachverständigen hinzuziehen"
d) Gutachter wird durch Kunden selbst beauftragt
e) Mietwagen der Gruppe xy bei Firma xy reservieren.
f) Reparaturkalkulation erstellenAchtung: Immer den Kundenwunsch schriftlich festhalten! Falls mündliche Auftragserteilung, kurzer schriftlicher Vermerk. Gleiches gilt für Kostenvoranschlag und Vorsicht bei digitaler Schadenübertragung! Hinweis auf Anwalt zulässig.
III. RKÜB + Sicherungsabtretung
1. RKÜB: z. B. Formulare des ZDK
Achtung: RKÜB ergänzt lediglich Reparaturauftrag gem. II
2. Sicherungsabtretung: korrekte Formulare z. B. über BVSK
IV. Digitale Schadenübertragung (z. B. DAT-MultiTel/AIDA/DSN/DAT NET etc.) nur mit ausdrücklicher (schriftlicher) Zustimmung des Kunden. Keine Verhandlung mit Versicherern!
Achtung:Wertminderung, Totalschaden (Restwert) dürfen nicht durch Kfz-Betrieb ermittelt werden.
V. Im Gespräch mit Kunden "konkrete" Rechtsberatung vermeiden!
Hinweis auf SV und Rechtsanwälte zulässig. Merkblätter von ADAC, ZDK, BVSK etc. nutzen.
VI. Mietwagenreservierung im Namen des Kunden zulässig (s. II. 2.e.)
VII. Rechnungslegung
1. Rechnung immer auf Kunden ausstellen.
2. Keine "fremden Forderungen" einziehen.
3. Rechnung nur mit dem Hinweis "auf Bitten des Kunden" dem Versicherer zusenden.
VIII. Kommt es zur Abmahnung - unverzüglich fachkundigen Rat einholen - (nicht sofort
Unterlassungserklärung unterschreiben)