Zur Funktion des Kfz-Sachverständigen bei der Unfallschadenabwicklung

Zum Ausgleich unfallbedingter Schäden im Sachschadenbereich und im Personenschadenbereich haben die K-Versicherer Deutschlands jährlich ca. 45 Milliarden DM aufzuwenden. Seit Jahren klagen die Versicherer darüber, dass aufgrund der rückläufigen Einnahmenseite infolge des ruinösen Preiswettbewerbs erhebliche Verluste zu verzeichnen sind. Allein im Jahr 2000 wird mit einem Verlust von ca. 2,5 bis 3 Milliarden DM gerechnet.

Die Aufwendungen zur Behebung von Sachschäden liegen bei ca. 20 Milliarden DM. Die Höhe der Aufwendungen bei der Behebung eines Sachschadens ergibt sich in den meisten Fällen auf Grundlage eines Schadengutachtens. Dies gilt sowohl bei fiktiver Abrechnung wie auch bei tatsächlich durchgeführter Reparatur, wenn der Kfz-Sachverständige Reparaturweg und Reparaturhöhe als maßgebendes Kriterium der späteren Rechnung des Kfz-Reparaturbetriebes vorgibt.

Sowohl versicherungseigene wie auch die freien Kfz-Sachverständigen dienen der objektiven Feststellung des Schadens nach einem Verkehrsunfall. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Es steht nicht zu erwarten, dass dieses Recht des Geschädigten durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung eingeschränkt wird.

Trotz der zweifelsfrei vorhandenen fachlichen Qualifikation auch des versicherungseigenen Sachverständigen fehlt diesem die der Sachverständigentätigkeit innewohnende Unabhängigkeit. Die Schadenfeststellung durch einen in diesem Sinne unabhängigen qualifizierten Sachverständigen wird daher trotz aller Schadenmanagementversuche und trotz der Einführung digitaler Schadenübertragungstechniken noch auf lange Sicht Standard sein.

Die Funktion des Kfz-Sachverständigen wird überdies gestärkt durch die gerichtliche Tätigkeit des unabhängigen Sachverständigen sowie durch neue Dienstleistungen rund um das Fahrzeug, beispielsweise bei der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen oder der Bewertung von Leasingrückläufen sowie im Bereich der gesetzlich geregelten Fahrzeuguntersuchungen.

Aus Sicht des Versicherers stellt lediglich der qualifizierte Sachverständige sicher, dass tatsächlich nur die Ersatzleistung gezahlt wird, die unfallbedingt eingetreten ist. Die derzeitige Praxis vieler Versicherer, Reparaturfreigaben zu erteilen oder ein Netz von sogenannten Vertrauensbetrieben aufzubauen, wird sich als ein Irrweg erweisen, der zwar möglicherweise die Sachverständigenkosten senkt, jedoch zu einer deutlichen Erhöhung der Reparaturaufwendungen führen wird.

Auch in Fällen, in denen der regulierungspflichtige Versicherer Reparaturfreigaben erteilt oder auf Hinzuziehung eines Sachverständigen verzichtet, hat der Geschädigte dennoch das uneingeschränkte Recht einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen.

Dieses Recht steht ihm schon aus Gründen der Waffengleichheit gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer zu.

Der geschädigte Autofahrer hat das uneingeschränkte Recht nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen. Die Kosten für die Hinzuziehung des Sachverständigen muss die gegnerische Versicherung tragen, es sei denn es liegt ein eindeutiger Bagatellschaden vor (je nach örtlicher Rechtsprechung darf die Schadensumme DM 1.200,00 bis DM 1.500,00 nicht übersteigen).

Der Sachverständige ermittelt in seinem Gutachten Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert. Dies ermöglicht dem Geschädigten bspw. dass er sein Fahrzeug zu dem vom Gutachter festgelegten Restwert auch an seinen Kfz-Reparaturbetrieb veräußern kann.

Im Unterschied zum Kostenvoranschlag hat das Schadengutachten einen besonderen beweissichernden Charakter. Bei späteren Streitfällen hilft das Gutachten den Parteien, Klarheit über den Unfallhergang und Schadenhöhe zu erhalten.

 

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